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Autokauf

Natürlich werde ich von meinen Mandanten auch des Öfteren zu Fragen des Autokaufs konsultiert. Entweder haben die Mandanten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein neues Fahrzeug anschaffen müssen oder der neue Gebrauchtwagen bleibt bereits auf der Fahrt vom Händler nach Hause mit einer Panne liegen. Damit das neue Traumauto nicht zum Albtraum wird, sollte man einige Punkte beachten.

Denken Sie daran, dass Sie beim Autokauf von Privat unter Umständen weniger Rechte haben als beim Kauf von einem gewerblichen Autohändler. Denn ein privater Verkäufer kann Ihnen gegenüber grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung für Mängel des Gebrauchtwagens ausschließen. Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen beim Händler, so muss dieser ihnen mindestens für ein Jahr Gewährleistung geben.

Achten Sie beim Kauf darauf, dass im Kaufvertrag als Verkäufer auch tatsächlich der Händler eingetragen ist und nicht plötzlich eine Privatperson als Verkäufer darin genannt wird. Über diese Strohmanngeschäfte versuchen einige gewerbliche Autohändler ihre Gewährleistungspflicht zu umgehen.

Letztendlich müssen Sie sich auch darüber im Klaren sein, dass ein Gebrauchtwagen eben kein Neuwagen ist und nicht jeder technische Defekt dementsprechend einen Mangel darstellt. Ein Mangel liegt in der Regel nur dann vor, wenn nach Alter und Laufleistung des Fahrzeugs üblicherweise an diesem Fahrzeugteil noch kein Defekt hätte auftreten dürfen. Dementsprechend muss man zwischen normalem und überdurchschnittlichem Verschleiß unterscheiden und man muss unterscheiden zwischen Verschleißteilen und solchen, die üblicherweise keinem Verschleiß unterliegen.

Und natürlich berechtigt nicht jeder Mangel sofort zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch darf man den Mangel nicht ohne weiteres in der eigenen Werkstatt beseitigen lassen. Der Verkäufer hat nicht nur eine Nachbesserungspflicht, sondern auch ein Nachbesserungsrecht.

Die Anschaffung eines Neuwagens erfolgt heutzutage häufig über einen Leasingvertrag. Zu unterscheiden sind hierbei im Wesentlichen das Restwertleasing und das Kilometerleasing. Beide Varianten haben gewisse Fallstricke.

Beim Restwertleasing tragen Sie unter Umständen das Risiko, dass der kalkulierte Restwert bei Ende des Leasingvertrages auch tatsächlich erzielt werden kann. Ein eventueller Mindererlös geht dann zu Ihren Lasten.

Beim Kilometerleasing haften Sie für Mehrkilometer aber auch dafür, dass sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem dem Alter und der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Zustand befindet. Ob dies der Fall ist, führt sehr häufig zu Streitigkeiten mit der Leasinggesellschaft. Während Sie der Auffassung sind, dass es sich bei dem Steinschlag und der Schramme an der Stoßstange um übliche Gebrauchsspuren handelt, die dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechen, hält die Leasinggesellschaft unter Umständen jede Gebrauchsspur für einen durch Sie auszugleichenden Schaden. Oftmals werden auch die unstreitig vorhandenen Beschädigungen sehr unterschiedlich bewertet, so dass der Leasinggeber schnell einige tausend Euro Schadensersatz vom Leasingnehmer fordert. Hier ist Vorsicht geboten, denn entgegen der Darstellung vieler Leasinggesellschaften schuldet der Leasingnehmer in erste Linie die durch die Schäden am Fahrzeug eingetretene Wertminderung, die keinesfalls mit den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten identisch ist. 

Wurde bei Rückgabe des Fahrzeugs ein Rückgabeprotokoll erstellt? Welche Schäden wurden in diesem Protokoll festgehalten? Stimmt dies mit den Feststellungen in einem später vom Leasinggeber eingeholten Gutachten überein?

Probleme können auch bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages auftreten. Sie erhalten beispielsweise bei einer mangelbedingten Rückgabe zwar die gezahlten Leasingraten erstattet. Andererseits müssen Sie sich die gefahrenen Kilometer als gezogene Nutzung anrechnen lassen. Über die Frage, wie man diese berechnet, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit den Leasinggesellschaften.

In jedem Fall sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen, wenn Sie Zweifel an der Abrechnung des Leasingvertrages haben.