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Verkehrsordnungswidrigkeiten / Verkehrsstrafrecht

Wurde ein Unfall polizeilich aufgenommen, so kommt es regelmäßig auch zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen oder beide Unfallbeteiligte. So stellen eine Vorfahrtsverletzung oder ein Fehler beim Fahrstreifenwechsel Ordnungswidrigkeiten dar, die von der Bußgeldbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden können. Wurde darüber hinaus jemand bei dem Unfall verletzt, wird nicht nur wegen einer Ordnungswidrigkeit, sondern auch wegen einer Straftat ermittelt.

Wie verhält man sich in einer solchen Situation? Macht man Angaben gegenüber den aufnehmenden Polizisten oder schweigt man besser? Diese Frage läßt sich nicht so einfach beantworten. Im Zweifel, wenn also auch nur der Hauch eines Vorwurfs gegen Sie im Raum steht, sollten Sie keine Angaben machen und zunächst von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Damit vergeben Sie sich nichts und es kann auch nicht gegen Sie verwendet werden. Es ist vielmehr Ihr gutes Recht, zu schweigen, wenn man Ihnen gegenüber einen Vorwurf erhebt.

Bevor Sie selbst reden und Angaben machen, sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Als Anwalt kann ich für Sie Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte nehmen. Erst wenn man den Inhalt der Ermittlungsakte kennt, kann man beurteilen, ob Sie sich zu dem erhobenen Vorwurf äußern sollten oder nicht.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Die meisten Bürger haben selten direkten Kontakt mit der Polizei. Passiert das dann doch einmal, ist man unter Umständen von der Situation überrumpelt und eingeschüchtert und redet sich unter Umständen um Kopf und Kragen.

Widerstehen Sie Ihrem Bedürfnis, ein netter, höflicher Mensch sein zu wollen. Sie müssen zwar Angaben zu Ihrer Person machen, also Name, Anschrift, aber Sie dürfen durchaus so unhöflich sein und auf weitere Fragen nicht antworten. Es ist nicht Ihre Aufgabe, der Polizei bei den Ermittlungen gegen Sie zu helfen.

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen abends zu Hause vor dem Fernsehen und dann klingelt es an der Tür. Sie machen auf und vor Ihnen stehen zwei Polizeibeamte. Diese befragen Sie zu ihrem Fahrzeug, da mit diesem angeblich eine Fahrerflucht begangen wurde. Man fragt Sie, ob außer Ihnen noch jemand das Fahrzeug nutzt.

Wenn Sie auf diese Frage antworten, dann liefern Sie unter Umständen sich oder ihren Familienangehörigen, der neben Ihnen das Fahrzeug zeitweise nutzt, „ans Messer“.

Wenn die Polizei nämlich bisher nicht wusste, wer der verantwortliche Fahrzeugführer war, erfährt Sie dies womöglich durch Ihre Antwort.

Wenn Sie z.B. angeben, dass Sie der/die Einzige sind, der/die das Fahrzeug fährt, dann haben Sie mit dieser Antwort der Polizei gestanden, dass Sie derjenige/diejenige waren, der/die die Fahrerflucht begangen hat.

Wenn Sie hingegen sagen, dass das Fahrzeug regelmäßig auch von Ihrem Ehepartner genutzt wird, dann setzen Sie auch diesen unter Umständen einem polizeilichen Ermittlungsverfahren aus. Im schlimmsten Fall verraten Sie durch Ihre Antwort, dass Ihr Ehepartner der verantwortliche Fahrzeugführer war.

Sie sind aber aus gutem Grund nicht verpflichtet, Ihre Angehörigen zu belasten. Das ist Ihnen nicht zumutbar und würde Ihr Verhältnis zu Ihrem Angehörigen auch nachhaltig belasten. Sie haben daher ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie durch Ihre Antwort einen Angehörigen belasten würden.

Sie sind auch nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Schlüsse die Polizei aus Ihren Antworten ziehen könnte und ob diese Schlüsse für Sie oder Ihre Angehörigen nachteilig sein könnten, dann machen Sie bitte zunächst keine Angaben und bleiben Sie dabei, egal wie die Reaktion Ihres Gegenübers ist.